Die sozialpolitische Schaffung sozialer Gruppen
Die Schaffung sozialer Gruppen begann in den Anfängen des Sozialstaats und entwickelte sich während der Weimarer Republik, der NS-Zeit und im getrennten Deutschland weiter. Die ersten Schritte konnte man schon in der Gesetzgebung der Bismarck’schen Regierung sehen, einer Bewegung, die Arbeiter von Nicht-Erwerbstätigen sowie soziale Schichten wie Arbeiter und Angestellte voneinander trennte. Zudem lässt sich auch bereits eine Trennung zwischen Jung und Alt beobachten. Der Gesetzgebung ist es seit der Bismarck-Ära gelungen, soziale Strukturen zu beeinflussen und neue zu schaffen. Viele davon nehmen wir heute als normal wahr.
Die erste und klarste Trennung ist die zwischen Arbeitern und Arbeitslosen. 1883 wurde Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter verabschiedet. In diesem wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zahlen mussten, um die Versicherungsleistungen zu finanzieren. Der Arbeiter musste ein Drittel der Beiträge selbst zahlen, der Arbeitgeber zahlte zwei Drittel. Der Arbeiter konnte im Krankheitsfall für eine begrenzte Zeit die Zahlung von 50% seines Lohnes erwarten.[1] Das Gesetz wurde also so strukturiert, dass man nur Leistungen bekommen konnte, wenn man schon einmal eine Weile gearbeitet hatte. Da die Leistungen auf dem Lohn basierten, setzten sie einen Status als Arbeiter voraus. Die Arbeitslosen wurden dadurch vom Gesetz und damit von der Hilfe ausgeschlossen und auch von der Arbeiterklasse klar getrennt.
Im Jahr 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet. In diesem Gesetz spielte vor allem die Art der Erwerbstätigkeit eine Rolle. Anders als in der Krankenversicherung gab es von Beginn an jedoch keine paritätische Struktur: Ausschließlich die Arbeitgeberseite zahlte in die Unfallversicherung ein. Diese deckte bei Unfällen die Kosten für ärztliche Behandlung und ggf. auch eine Unfallrente für den verletzten Arbeiter.[2] Zu Beginn waren viele Tätigkeiten vom Gesetz ausgeschlossen, die für nicht gefährlich genug erachtet wurden. Kontinuierlich wurden aber immer mehr Tätigkeiten unter den Schutz des Gesetzes gebracht. Die Leistungen der Unfallversicherung wurden also nach und nach durch gesetzliche und sozialpolitische Entscheidungen auf spezifische (nach der “Gefährlichkeit” der Tätigkeit differenzierte) Arbeitergruppen ausgedehnt. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufszweig bzw. die Art der ausgeübten Tätigkeit konnte so zu unterschiedlichen Anrechten auf Schutz und Versicherungsleistungen führen. Die Bismarck’sche Sozialpolitik führte daher auch in der Unfallversicherung die Ausdifferenzierung der Arbeiterschaft weiter.
Das dritte Gesetz aus dieser Periode war Das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung von 1889. Hier wurde nichts in Bezug auf die Beziehung zwischen Arbeitern und Arbeitslosen entwickelt oder geändert, stattdessen wurde die Trennung nur verstärkt und wiederholt. Wieder wurde das Gesetz durch Beiträge der Arbeiter und Arbeitgeber finanziert und erneut waren Leistungen nur für Arbeiter möglich.[3] Das Konzept, dass der Status als Arbeitnehmer die Idealform war und Arbeitslosigkeit etwas, das es zu vermeiden galt, wurde durch alle drei Gesetze der Periode sowie durch die Bestrafung von Arbeitslosigkeit und die Belohnung von Erwerbstätigkeit klar dargestellt. Das Konzept wurde aber durch die Einbeziehung der erwerbstätigen Frauen verkompliziert, die auch Anspruch auf Altersversicherung bis zur Eheschließung hatten. Als Ehefrau bekam die ehemalige erwerbstätige Frau eine Erstattung der bezahlten Beiträge, verlor jedoch ihren Anspruch auf Rente und war infolge auf die Arbeit und Rente des Ehemannes angewiesen.[4] In diesem Fall verdeutlichten die Gesetze auch, dass der Idealstatus als erwerbstätiger Mensch sich oft auf Männer bezog und ein anderer Idealstatus für Frauen existierte. Die frühe Sozialpolitik im Kaiserreich zielte ihren Prinzipien nach nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit darauf ab, die Bürger (als Staatsbürger) zu unterstützen, sondern trieb die Sicherung einer klar definierten, differenzierten, loyalen und motivierten Arbeiterschaft samt fest definierter sozialer Rollen voran.
Auch wenn Erwerbstätige das Idealbild der männlichen Bevölkerung darstellten, wurden diese selbst auch wieder in kleinere Gruppen unterteilt. Schon unter Bismarck gab es besondere Leistungen für Bergleute und Seeleute, die weiter in die Weimarer Zeit übertragen wurden. Während der Bismarck’schen Regierungszeit bekamen auch die staatlichen Beamten besondere Rechte und Leistungen, wie Witwen- und Waisenschutz und Rente.[5] Dadurch wurden sie zu einer besonderen Sozialgruppe, die auch als Symbol und Vorbild der Vorteile staatlicher Versicherungsprogramme diente. Langsam wurden ähnliche Leistungen auch den Angestellten zugesprochen, die 1911 mit dem Angestelltenversicherungsgesetz auch Schutz für Witwen und Waisen bekamen.[6] Dennoch blieben die verschiedenen Beschäftigungsklassen, u.a. Beamte, Angestellte, Bergleute und Seeleute, getrennt und mit differenzierten Leistungen versichert und mit Hilfe der staatlichen Gesetzgebung immer noch in feste Sozialgruppen unterteilt.
Das Konzept, dass Arbeit die erste Pflicht eines Bürgers sein solle, wurde in den Weimarer Verfassungstext übertragen. Das heißt, dass auch hier Rente und Sozialhilfe mit dem Erwerbsstand verknüpft wurden. Dies trug zu stabilen und wenig dynamischen Sozialklassen auch in der Rente bei. Man blieb in der gleichen sozialen Schicht, in der man vorher gearbeitet hatte. Dennoch rüttelten die ökonomischen Probleme der Weimarer Zeit an dieser stabilen Sozialstruktur. Weil die staatlichen Rentenleistungen an die Gesetzgebung gekoppelt waren, konnten Sozialrentner (Bürger, die Rente durch die staatliche Rentenversicherung bekamen) erwarten, dass ihr Rentenniveau durch die Gesetzgebung an ökonomische Herausforderungen wie Inflation angepasst würde. Bürger, die von ihrem eigenen Vermögen lebten, oder Kleinrentner konnten keine Hilfe dieser Art erwarten, wenn ökonomische Probleme auftauchten. Dieser Umstand drohte die verschiedenen sozialen Schichten zu vermischen, besonders jene der Arbeiter und den Mittelstand. Um allen Gruppen Subventionierung anbieten zu können und das stabile soziale Modell zu behalten, definierte der Gesetzgeber klar, wer zu welcher Rentenklasse gehörte. Um Kleinrentner zu sein, und dadurch Kleinrentner-Fürsorge zu bekommen, musste man vor 1920 ein jährliches Einkommen von 600 Mark haben, entweder aus eigener Arbeit oder bei Frauen aus der Arbeit des Ehemanns. Auch hier, klar in die Gesetze eingeschrieben, wurde die Vermischung sozialer Gruppen verhindert, und die Gruppen klar von einander getrennt.
Ein letztes Erbe dieser Zeit ist das heute noch existierende Konzept von Altersgruppen und Lebensphasen. Das Leben ist heute in drei Lebensphasen unterteilt: die Jugend, die Arbeitsphase und die Rente. So ein Konzept vom Leben existierte vor der sozialpolitischen Gesetzgebung nicht. Arbeiter musste und sollte man von früh an und bis zum Lebensende bleiben, um die Familie und das eigene Leben zu finanzieren. Aber durch neue Gesetzgebungen wie die Jugendgerichtsbewegung 1908, die Jugendliche als eine geschützte Klasse definierte, und die bereits erwähnte Altersrente von 1889, schaffte die Sozialpolitik drei neue Lebensphasen und Sozialgruppen: Jung, Erwerbstätig und Alt. Diese Gruppen wurden nach den zwei Weltkriegen und bis in die Moderne weiter verstärkt. Durch gezielte Gesetzgebung und Leistungen hat die Sozialpolitik Deutschlands bestimmte Lebensstile, Altersgruppen und Klassen nicht nur bevorzugt behandelt, sondern auch selbst geschaffen.
Brace Bargo kommt aus Denver/Colorado und studiert seit 2016 im Global History Master-Programm der Humboldt-Universität und der Freien Universität. Sein Interesse gilt der deutschen Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, besonders dem Bereich Film und Gender in der Weimarer Republik und davor.
Bibliographie:
Conrad, Christoph. “Die Entstehung des modernen Ruhestandes.” Geschichte und Gesellschaft, no. 14, 417-47.
Ellerkamp, Marlene, „Die Frage der Witwen und Waisen: Vorläufiger Ausschluß aus dem Rentensystem und graduelle Inklusion (1889-1911) aus Geschichte und Gegenwart der Rentenversicherung in Deutschland: Beiträge zur Entstehung, Entwicklung und vergleichenden Einordnung der Alterssicherung im Sozialstaat. v. Stefan Fisch, Ulrike Haerendel, 189-208. Berlin: Duncker & Humblot, 2000.
Hong, Young-Sun. “Gender, Citizenship, and the Welfare State: Social Work and the Politics of Femininity in the Weimar Republic.” Central European History 30, no. 01 (1997): 1-24.
Kocka, Jürgen, Bismarck und die Entstehung des deutschen Sozialstaats, Francia 43 (2016), S. 397-408.
Stolleis, Michael, Historische Grundlagen. Sozialpolitik in Deutschland bis 1945 in: BMAS, Bundesarchiv (Hrsg.), Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, S. 199-332.
[1] Jürgen Kocka, Bismarck und die Entstehung des deutschen Sozialstaats, Francia 43 (2016), S. 399.
[2] Michael Stolleis, Historische Grundlagen. Sozialpolitik in Deutschland bis 1945 in: BMAS, Bundesarchiv (Hrsg.), Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, S. 251
[3] Stolleis „Sozialpolitik“ S. 253
[4] Marlene Ellerkamp, „Die Frage der Witwen und Waisen: Vorläufiger Ausschluß aus dem Rentensystem und graduelle Inklusion (1889-1911)“ aus: Geschichte und Gegenwart der Rentenversicherung in Deutschland: Beiträge zur Entstehung, Entwicklung und vergleichenden Einordnung der Alterssicherung im Sozialstaat. v. Stefan Fisch, Ulrike Haerendel, (Berlin: Duncker & Humblot, 2000.), S. 194
[5] Kocka „Bismarck“ S. 399
[6] Stolleis „Sozialpolitik“ S.263
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Brace Bargo (13. Februar 2017). Die sozialpolitische Schaffung sozialer Gruppen. Geschichte als Film. Abgerufen am 23. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/owtw