„Unwürdige Asoziale“: was uns die verschiedenen Armutsbegriffe in der BRD und DDR über die Entwicklung der Sozialfürsorge in beiden deutschen Staaten verraten.
Als das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab dem 1. Juni 1962 die Fürsorgeleistungen bundesweit neu regelte, durchlief die Bundesrepublik gerade einen „Demokratisierungsschub“[1]: die Regierung Brandt wollte z.B. den deutschen ArbeiterInnen ein größeres Mitspracherecht in den Betrieben einräumen. Diese Fortentwicklung sollte die BRD als Sozialstaat „materiell unterfüttern helfen und in sozialer Hinsicht abstützen“[2]. Nicht zufällig ist eine Wechselwirkung zwischen dem Gesetz und der gesellschaftlichen Demokratisierung auszumachen. Mit dem BSHG wurden die Fürsorgerichtlinien von 1924 (!) abgelöst und so die Leistungen sowie der „Grundsatz, dass die Sozialhilfe ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollte“[3], an die damalige Vision einer sozialen Gesellschaft angepasst. Das zur Orientierung angesetzte Bedarfsminimum spiegelte, ebenso wie der bereits im Jahr 1955 berechnete Warenkorb, wider, dass zu diesem Zeitpunkt noch immer finanzielle Kriegskonsequenzen zu bewältigen waren: Es war „so sparsam wie möglich“[4] kalkuliert.
Trotz dieser Einschränkung war es das Ziel durch das BSHG allen Bürgern „die Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben zu ermöglichen“[5]. In den ersten Nachkriegsjahren hatte man zunächst versucht, durch die vorrangige Entschädigung der Menschen, „die persönlichen und/oder materiellen Schaden erlitten hatten“[6], die Anzahl an Fürsorgeempfänger zu reduzieren. Die neu gegründete Bundesrepublik startete dann als selbsternannter[7] Sozialstaat in die 1950er Jahre mit wirtschaftlich belastenden Missionen: Auf der einen standen Reparationsarbeiten und -zahlungen weiterhin an, auf der anderen Seite wollte die BRD ihre Sozialstaatlichkeit sofort verdeutlichen, indem der Kreis der Fürsorgeempfänger erweitert wurde. Nach den „Mechanismen der Exklusion“[8] der Nationalsozialisten sollte Integration und Inklusion großgeschrieben werden.
Wenn man sich das Armutsbild anschaut, das die westdeutsche Öffentlichkeit in den ersten Jahrzehnten dominierte, dann bröckelt die Fassade der sozial-liberalen, modernen Bundesrepublik. Westdeutschland machte eine Differenzierung zwischen „würdigen“ und „unwürdigen“ Armen. Rentner oder Kriegsopfer fielen unter die erste Kategorie, da sie ‚unverschuldet‘ arm geworden seien. Den „Unwürdigen“ (oder auch „Asozialen“) sagte man individuelle Schuld nach, z.B. schlechte Hauswirtschaft oder geistige, körperliche und sittliche „Verwahrlosung“[9]. Landstreicher, Bettler oder Prostituierte wurden als „parasitär“ und „minderwertige Psychopathen“[10] stigmatisiert. Diese Rhetorik erinnert an das nationalsozialistische Gedankengut: schon in den KZs wurden „Asoziale“ mit schwarzen Winkel gekennzeichnet. Dass dieses Vokabular verblieb, lässt sich vor allem durch die personelle Kontinuitäten in den sozialpolitischen Behörden erklären. Viele wichtige Persönlichkeiten (wie z.B. Hans Muthesius, Geschäftsführer des Deutschen Verein und ehemaliger Referent für „Jugendwohlfahrt“ im Reichsinnenministeriums[11]) die hohe Posten in der Nachkriegsfürsorge innehatten, verbreiteten diesen Sprachgebrauch in Politik, Wissenschaft und Medien. Aber auch einiger der diskutierten Lösungen wie man mit solchen „Asozialen“ umgehen sollte, hatten faschistische Züge: Der Erlass eines „Bewahrungsgesetzes“ oder die Einweisung in Arbeitshäuser waren nur einige der Vorschläge. Inklusion und soziale Gleichheit war somit keine Realität in der BRD der 50er und 60er Jahre.
Armut in der DDR: Mythos oder Realität ?
In der DDR war dieses Armutsbild noch extremer. Neben der Exklusion von Armen wurden die Arbeitslosen schlichtweg verleugnet. Arbeitslosigkeit gab es nach Meinung der Staatsführung nicht in Ostdeutschland:
Die DDR als workfare state[12] versprach jedem Genossen ein Recht auf Arbeit. Angesichts der Wichtigkeit der Arbeit in dem sozialistischen System könnte man auch von einer Arbeitspflicht sprechen. Der „Arbeiter- und Bauernstaat“ definierte sich und seine Bürger durch diese Arbeitspolitik. Somit wurde die Erwerbstätigkeit das Hauptmerkmal, das „die Normalbiographie der Staatsbürger bestimmte und bestimmen sollte“[13]. Der Staat war auch auf die Arbeitspflicht angewiesen, da sie nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein politisches Kontrollwerkzeug wurde. Das sozialistische System der DDR und die Existenz von Arbeitslosigkeit waren also auf ideologischer und politisch-ökonomischer Ebene nicht vereinbar.[14]
So fiel man eben auf als Erwerbsloser. Der Gebrauch des Begriffs des „Asozialen“ war, im Vergleich zur BRD, in der DDR üblich. Extreme Fälle der „Asozialität“ wurden mediatisiert und instrumentalisiert. Schlagzeilen oder Reportagen von kriminellen „Asozialen“ sollten zur Umerziehung vor allem von „arbeitsscheuen“ Jugendlichen dienen. Wenn das nicht half und sie sich dennoch weigerten zu arbeiten oder straffällig wurden, war die Einweisung in ein Arbeitshaus nicht zu umgehen[15]. Dies war eine im ganzen Ostblock ausgeübte Maßnahme.
Um den Bogen zurück zur Sozialfürsorge in der DDR zu spannen: die Fürsorgepolitik bzw. ihre Marginalisierung wurde schon in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1948 beschlossen. Bevor die Art oder der Umfang der Fürsorgeleistungen besprochen wurde, versuchte die SMAD (Sowjetische Militäradministration in Deutschland) durch den Befehl Nr. 92 die Zahl der Fürsorgeempfänger zu reduzieren. Diese Fürsorgeklientel sollte quasi durch die Schaffung von Arbeitsplätzen komplett wegfallen, denn nur durch einen streng überprüften Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bekam man Unterstützungsleistungen. Überlegungen zur vollständigen Auflösung der Sozialfürsorge aus Kostengründen bestanden weiter Anfang der 1950er Jahre.[16]
Abschließend lässt sich sagen, dass die Sozialfürsorge in den zwei deutschen Staaten sich nicht gegensätzlicher hätte entwickeln können. Natürlich hat dieser Artikel aufgrund seiner Kürze nicht die Möglichkeit, alle Faktoren einzubeziehen, um den Unterschied zwischen der West- und Ostfürsorge aufzuzeigen. Dennoch ist es interessant zu sehen, was für verschiedene soziale Konsequenzen und staatliche Entscheidungen, trotz eines ursprünglich ähnlichen Bildes von Armut, erzeugt und getroffen wurden.
Victoria Wegner studierte in Frankreich und Kanada Geschichte und Anglistik. Nach ihrem Bachelorabschluss begann sie im Wintersemester 2015 ihr Public History Masterstudium an der Freien Universität Berlin.
[1] Metzler, Gabriele, Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall, Stuttgart, 2003, 185.
[2] Ebd., 186.
[3] Ebd.
[4] Lorke, Armut im geteilten Deutschland, Die Wahrnehmung sozialer Randlagen in der Bundesrepublik und der DDR, Frankfurt, 2015, 81.
[5] Metzler, Der deutsche Sozialstaat, 186.
[6] Lorke, Armut im geteilten Deutschland, 74.
[7] Im Grundgesetz (§20, Abs. 1) wurde 1949 festgelegt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
[8] Metzler, Der deutsche Sozialstaat, 175.
[9] Lorke, Armut im geteilten Deutschland, 102.
[10] Ebd., 106.
[11] Ebd., 95.
[12] Hockerts, Einführung, in: ders. (Hg.), Drei Wege deutscher Sozialstaatlichkeit. NS-Diktatur, Bundesrepublik und DDR im Vergleich, München, 1998, 21.
[13] Metzler, Der deutsche Sozialstaat, 157.
[14] Ebd.
[15] Lorke, Armut im geteilten Deutschland, 101.
[16] Ebd., 87.
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Victoria Wegner (31. Januar 2017). „Unwürdige Asoziale“: was uns die verschiedenen Armutsbegriffe in der BRD und DDR über die Entwicklung der Sozialfürsorge in beiden deutschen Staaten verraten. Geschichte als Film. Abgerufen am 11. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/owtm