Betriebsräte und Vertrauensräte: Betriebsrätegesetz in der Weimarer Republik und das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit.
Die Vorläufer betrieblicher Interessenvertretungen der Arbeiterschaft reichen bis in das späte Kaiserreich zurück. In den Betrieben des Bergbaus gab es erstmals sogenannte Arbeiterausschüsse (1900 in Bayern, 1905 in Preußen), die allerdings zumeist von sozialliberalen Unternehmern selbst eingeführt wurden.
Die Idee der Betriebsräte als betriebliches Organ der Mitbestimmung der Arbeitnehmer_innen entstammt der Rätebewegung nach dem Ersten Weltkrieg. In der Novemberrevolution kämpfte diese für die Einsetzung von Arbeiterräten als betriebliche Kontroll- und Verwaltungsorgane. In der Weimarer Verfassung von 1919, die sich im Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Reichsregierung und Rätesystem bewegte, sollten die Betriebsräte in ein dreistufiges Vertretungssystem der Arbeiterschaft, der „Wirtschaftsräte-Verfassung“, eingebettet werden. Als ein wirtschafts- und sozialpolitisches Nebenparlament konzipiert, kam der Reichwirtschaftsrat jedoch über ein vorläufiges Gremium nicht hinaus. Sein politischer Einfluss blieb marginal.
Das Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920
Die Aufgabenbereiche von Betriebsräten wurden zuerst auf dem Nürnberger Gewerkschaftskongress von 1919 verhandelt. Dort hieß es: „Der Betriebsrat hat […] dabei das gute Einvernehmen der Arbeiterschaft untereinander und mit dem Arbeitgeber ebenso wie das gemeinsame Interesse an einem vorteilhaften Fortgang des Betriebes zu berücksichtigen.“1 Damit beinhaltete der Gesetzesentwurf eine doppelte Loyalität des Betriebsrats gegenüber der Belegschaft auf der einen und der Unternehmensleitung auf der anderen Seite. Das wurde von Seiten der Rätebewegung als reformistisches Zugeständnis an die Arbeitgeberseite verstanden, aber auch als Tendenz der Vergewerkschaftlichung der Betriebsräte.
Durch das BRG wurde bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer_innen die Wahl eines Betriebsrats vorgeschrieben. Dieser besaß zum einen Mitentscheidungsrecht in sozialen Angelegenheiten (z.B. Abschluss von Dienstvorschriften, Abschluss von Arbeitsordnungen, Aufstellung von Einstellungsrichtlinien etc.). Zum anderen hatte er Einspruchs- und Beratungsrechte in personellen Angelegenheiten hinsichtlich Einstellungen und Entlassungen. Anders als von vielen Arbeiter_innen und Angestellten gewünscht, sah das Gesetz Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht vor und wurde deshalb von Seiten der Rätebewegung als „Totenschein des Rätesystems“2 abgelehnt.
„Blutbad vor dem Reichstag“ am 13. Januar 1920
Am Tag der geplanten Verabschiedung des BRG protestierten Hunderttausende vor dem Reichstag in Berlin gegen das neue Gesetz und damit gegen eine Beschneidung der Rätekonzeption. Die Demonstration, die hauptsächlich von der USPD und der KPD getragen wurde, wurde von Freikorps niedergeschlagen und endete mit 42 Toten und mehr als 100 Verletzten. Die Verhandlungen der Nationalversammlung wurden abgebrochen und das Gesetz wurde in der nächsten Sitzung am 18. Januar 1920 verabschiedet.
Die Praxis der Betriebsräte in der Weimarer Republik hatte demnach keinen einfachen Ausgangspunkt. Sie stand nicht nur zwischen den Fronten der zersplitterten Arbeiter_innenbewegung, sondern es blieb in den Folgejahren nach Gesetzeserlass auch unklar, welche Rolle die Institution des Betriebsrats in betrieblichen Auseinandersetzungen spielen sollte. Zum einen sollte er Interessen der Arbeitnehmer_innen parteiisch vertreten, zum anderen aber auch zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung vermittelnd wirken. Für die Freien Gewerkschaften war das Betriebsrätegesetz Vorstufe einer breit angelegten Strategie zur Demokratisierung der Wirtschaft. In den Diskussionen um eine „Wirtschaftsdemokratie“ spielte der Betriebsrat jedoch eine eher zweitrangige Rolle, da er im Gegensatz zu den Gewerkschaften nicht als Pionier einer neuen Wirtschaftsordnung gelten könne.
Vertrauensräte und das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG) 20. Januar 1934
Das vom Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB) angestrebte Programm zur Demokratisierung der Wirtschaft konnte nicht verwirklicht werden und verschwand im Schatten der Weltwirtschaftskrise. Am 2. Mai 1933 besetzten SA- und SS-Verbände alle Gebäude des ADGB. Am 12. Mai 1933 wurden alle Gewerkschaften aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen und es wurde unter der Leitung von Robert Ley die „Deutsche Arbeitsfront“ (DAF) eingerichtet, die eine Zusammenfassung aller Arbeitgeber und der Gewerkschaften unter nationalsozialistischer Leitung darstellte.
Die im Betriebsrätegesetz von 1920 geregelte betriebliche Interessenvertretung wurde am 20. Januar 1934 durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG) aufgehoben und dadurch das betriebliche Mitbestimmungsrecht massiv eingeschränkt. Als einziges Organ gestand das AOG den Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer_innen die Bildung eines „Vertrauensrats” zu. Dieser bestand aus dem „Betriebsführer“ und aus „Vetrauensmännern“, die aus der „Gefolgschaft“ heraus bestimmt werden sollten. Als „Vetrauensmänner“ kamen dabei nur Mitglieder der DAF in Frage. Der Vorgesetzte hatte als „Betriebsführer“ die absolute Befehlsgewalt inne und die Arbeiterschaft war als „Gefolgschaft“ zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Das AOG ließ gesetzlich nur solche Arbeitnehmerinteressen zu, die sich mit dem Interessen des Arbeitgebers vereinbaren ließen.
Kam es dennoch im Vertrauensrat zu Streitigkeiten zwischen Betriebsführer und Vertrauensleuten und gelang eine innerbetriebliche Lösung nicht, so entschied als letzte Instanz die bereits am 19. Mai 1933 als Ersatz für die Schlichter neu ernannten „Treuhänder der Arbeit”. Diese waren dem Reichsarbeitsministerium unterstellt und rekrutierten sich aus Verwaltungen, der Privatwirtschaft und Kammern. Damit wurde staatlichen Stellen die Möglichkeit eingeräumt, in betriebliche Auseinandersetzungen einzugreifen.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden mit dem Kontrollratsgesetz der Alliierten vom 10. April 1946 Betriebsräte wieder erlaubt. Das in der Bundesrepublik erlassene erste Betriebsverfassungsgesetz aus dem Jahr 1952 stand in Tradition des Betriebsrätegesetzes der Weimarer Republik. Wie schon 1920 sieht das mittlerweile mehrfach novellierte Gesetz für Betriebsräte keine betriebliche Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen vor. Dennoch stellt der Betriebsrat als arbeitsrechtlich verankerte Arbeitnehmer_innenvetretung nach wie vor ein zentrales Organ der Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmer_inneninteressen dar.
Judith Schwarz studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Moderne und Zeitgeschichte an der Humboldt-Universität Berlin. Ihren Bachelor absolvierte sie in Kulturwissenschaft und Philosophie ebenfalls an der Humboldt Universität und forschte u.a. zur Geschichte der Frauenbewegung in der Bundesrepublik und zu Erinnerungspolitiken.
1Hoffmann, Reinhard: Zum Betriebsräteproblem heute. In: Die Betriebsräte in der Weimarer Republik – Zweiter Band. Berlin, 1978, S. III.
2Preller, Ludwig: Sozialpolitik in der Weimarer Republik, Düsseldorf, 1978, S. 250.
Literatur:
Feldmann, Klaus-Dieter: Die Betriebliche Willensbildung in Deutschland und Frankreich – Sozialökonomische Interessensbildungsprozesse bei der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland und Frankreich von 1815 bis zu ihrer derzeitigen Gestaltungsform. Aachen, 1982.
Frese, Matthias, “Nationalsozialistische Vertrauensräte : zur Betriebspolitik im Dritten Reich”. Gewerkschaftliche Monatshefte, Jahrgang 43 (1992), Heft 4/5, S. 281-297.
Hoffmann, Reinhard: Zum Betriebsräteproblem heute. In: Die Betriebsräte in der Weimarer Republik – Zweiter Band. Berlin, 1978.
Preller, Ludwig: Sozialpolitik in der Weimarer Republik, Düsseldorf, 1978.
Kranig, Andreas: Arbeitsrecht im NS-Staat. Texte und Dokumente. Köln, 1984.
Weipert, Alex: Vor den Toren der Macht. Die Demonstration am 13. Januar 1920 vor dem Reichstag. In: Jahrbuch für Forschungen zur Geschichte der Arbeiterbewegung, Jahrgang 11 (2012) Heft 2, S. 16-32.
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Judith Schwarz (14. Februar 2017). Betriebsräte und Vertrauensräte: Betriebsrätegesetz in der Weimarer Republik und das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit. Geschichte als Film. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/owty