Die sozialpolitische Gestaltung der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Rentenversicherung
Die Realisierung der deutschen Wiedervereinigung war neben einer wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Frage vor allem auch eine Frage der Sozialpolitik. Das höhere Niveau etwa der Löhne und Renten war ein Faktor, der die Massenabwanderung aus der DDR in die BRD auch nach dem Fall der Mauer begünstigte, während der Umbau der Planwirtschaft der DDR zu einer Marktwirtschaft große wirtschaftliche und soziale Verwerfungen nach sich zog – Erfolg oder Misserfolg der Wiedervereinigung wurden also in einem hohen Ausmaß durch die sozialpolitische Behandlung dieser Fragen beeinflusst. Von großer Bedeutung war dabei auch die Rentenpolitik und mit ihr die Frage, wie den Rentnern in den Neuen Bundesländern über eine reine Garantie der bisherigen Renten hinaus die Vermeidung von Altersarmut und eine Erhöhung des Lebensstandards ermöglicht werden konnte. Im Folgenden soll daher die rentenpolitische Dimension der Wiedervereinigung genauer betrachtet werden.[1]
Das Rentensystem der DDR
An dieser Stelle soll zunächst das Rentensystem der DDR hinsichtlich seiner Besonderheiten sowie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur BRD erläutert werden, um darauf aufbauend die Herausforderungen, die in der Frage ihrer Integration oder Vereinigung in einem wiedervereinigten gesamtdeutschen Staat bestanden, genauer darzustellen.
Die Sozialpolitik der DDR zeichnete sich durch eine starke Produktionsorientierung und einer Konzentration auf die Betriebe aus. Dies ging mit einer Marginalisierung von für den Arbeitsprozess nicht benötigten Personen einher und führte für diese zu einer geringen sozialen Sicherung im Fall von Alter und Invalidität.
Das Rentensystem der DDR folgte dem Grundsatz der Mindestsicherung. Mindestrenten, die am 01.12.1989 zwischen 330 und 470 Mark im Monat betrugen, garantierten die Grundversorgung der Rentner. Eine Höchstgrenze lag bei 510 Mark im Monat. Die Pflichtversicherung bot Rentnern eine nivellierte Grundversorgung auf einem sehr niedrigen Niveau. Im Jahr 1971 erhielten Rentner durch die Einheitsversicherung im Durchschnitt 26,7% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens; im Jahr 1981 immer noch nur 37,3%. Im Jahr 1970 lebten 65% der Rentner in der DDR an bzw. unter der Armutsgrenze; im Jahr 1988 waren es noch 45%. Gleichzeitig wurden aber die Lebenshaltungskosten durch die Subventionierung von Gütern des Grundbedarfs gesenkt.[2]
Im Gegensatz zur Bundesrepublik waren die Renten in der DDR nicht dynamisiert und somit nicht an die wirtschaftliche Entwicklung und an steigende Lebenshaltungskosten angepasst. Anpassungen wurden nur unregelmäßig durch Beschlüsse der Führungsorgane von Partei und Staat vorgenommen. Somit war auch die fehlende Dynamisierung eine Quelle von Altersarmut.[3]
Das Rentensystem der BRD folgte dagegen dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit. Die Höhe der Leistungen spiegelte demnach die Höhe der gezahlten Beiträge sowie die Dauer der Beitragszahlung wider. Bei einem langfristigen versicherungspflichtigen Vollerwerb ließ sich so der Lebensstandard annähernd beibehalten.[4]
In der DDR wurden schon deutlich früher als in der BRD Kindererziehungszeiten als rentenrelevant für Frauen anerkannt. Daneben konnte die niedrigere Altersgrenze beim Eintritt in die Rentenversicherung durch die Zurechnung von bis zu fünf Beitragsjahren ausgeglichen werden. Allerdings hatten diese An- und Zurechnungszeiten durch das Mindestsicherungsprinzip nur eine geringe Auswirkung auf die tatsächliche Höhe der Rente; real ergab sich durch eine An- und Zuerkennung von im Durchschnitt sieben Beitragsjahren höchstens eine Steigerung von sechs Mark im Monat.
Zur Vermeidung von Altersarmut schuf die DDR im Jahr 1971 eine freiwillige Zusatzrentenversicherung, mit der die Renten der Einheitsversicherung aufgestockt werden konnten. Diese Möglichkeit wurde von 70-80 % der Erwerbstätigen genutzt; jedoch hatte sie durch die langen Anwartschaftszeiten bis zur Zeit der Wiedervereinigung nur geringe Auswirkungen.[5]
Der Grundsatz der Einheitsversicherung war jedoch schon im Voraus durch die Existenz einer Vielzahl von Sonder- und Zusatzversorgungssystemen aufgebrochen worden. Diese stellten Privilegien dar, durch die Leistungsträger für ihre Loyalität zum Staat belohnt werden sollten. 1990 besaßen etwa 10 % der DDR-Bevölkerung Anwartschaften aus den Zusatzsystemen. Während die Sondersysteme etwa den Angehörigen von Staatssicherheit und NVA die Alterssicherung ermöglichten, existierten für Vertreter der technischen und wirtschaftlichen Intelligenz, Parteifunktionäre, Lehrer und Beschäftigte wichtiger volkseigener Betriebe und der Verwaltung separate Zusatzversorgungssysteme.[6]
Der Prozess der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Sozialpolitik
In der Wendezeit zeigte sich die starke Sogwirkung des westdeutschen Sozialstaates auf die Bürger der DDR. Im Zuge der Massenabwanderung kamen im Jahr 1989 344.000 DDR-Bürger in die BRD; im Jahr 1990 waren es immer noch 184.000. Die Einbeziehung der Übersiedler übte Druck auf den Sozialstaat aus. Somit trugen gerade auch sozialpolitische Fragen dazu bei, die Frage einer Vereinigung der beiden deutschen Staaten schnell zu regeln. Zunächst soll hier der politisch-administrative Weg zur Vereinigung der Sozialpolitik der beiden deutschen Staaten kurz dargestellt werden, um danach genauer auf das Gebiet der Rentenpolitik eingehen zu können.[7]
Grundsätzlich standen bei der Frage der Wiedervereinigung verschiedene Alternativen zur Auswahl. Die schließlich gewählte Lösung bestand im Beitritt der Neuen Bundesländer zur BRD über Artikel 23 des Grundgesetzes. Im Zuge dieser Lösung wurde größtenteils die sozialpolitische Gesetzgebung der BRD von den Neuen Bundesländern übernommen. Eine Alternative hätte in der Schaffung einer neuen Verfassung nach Artikel 146 bestanden. Ein Verfassungsentwurf wurde dabei etwa vom Runden Tisch ausgearbeitet. Diskutiert wurde dabei vor allem der Vorschlag, die in der DDR verankerten Sozialen Grundrechte wie die Rechte auf Arbeit, Wohnung oder soziale Absicherung in eine neue Verfassung beziehungsweise das Grundgesetz zu integrieren. [8]
Die aus den Volkskammerwahlen vom 18.03.1990 hervorgegangene Koalition aus der Allianz für Deutschland (CDU, DSU und DA), der SPD und den Liberalen vereinbarte in ihrem Koalitionsvertrag schließlich den Beitritt zur BRD über Artikel 23. In seiner Regierungserklärung kündigte Ministerpräsident Lothar de Maizière den Übergang von der staatlich gelenkten Wirtschaft zur Sozialen Marktwirtschaft an, forderte aber gleichzeitig eine soziale Absicherung der Deutschen Einheit.
In der Nacht vom 22. zum 23.08.1990 entschied die Volkskammer den Beitritt zur BRD zum 03.10.1990.Der sozialpolitische Rahmen für die Wiedervereinigung wurde jedoch zu einem bedeutenden Teil bereits im Vorhinein in dem am 18.05.1990 unterzeichneten Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geschaffen. Mit der Sozialunion sollte dabei der Umbau der DDR-Wirtschaft von der Plan- zur Marktwirtschaft durch soziale Verbesserungen ergänzt und ausgeglichen werden. Dies wurde neben der DDR-Regierung auch von der sozialdemokratischen Opposition in der BRD und den Gewerkschaften gefordert. Mit der Schaffung der Sozialunion wurde die Sozialordnung der Bundesrepublik weitestgehend auf die DDR übertragen. Im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 wurden die dort gewählten Regelungen großteils nur noch weiter präzisiert, beziehungsweise wurde ihre genaue Ausgestaltung der späteren Gesetzgebung überlassen. [9]
Der Weg zu einer einheitlichen Rentenversicherung im wiedervereinigten Deutschland
An dieser Stelle soll nun der Weg zu einer gemeinsamen gesamtdeutschen Rentenversicherung genauer ausgeführt werden.
Die Bundesrepublik vertrat in der gesamten Zeit der deutschen Teilung das Konzept einer einzigen deutschen Staatsbürgerschaft; nach bundesdeutschem Recht besaßen diese somit auch sämtliche DDR-Bürger. Die Frage der Aufnahme von Übersiedlern aus der DDR sowie von deutschen Aussiedlern aus den osteuropäischen Staaten wurde über das Fremdrentenrecht geklärt. Den Übersiedlern wurden Rentenleistungen anhand ihrer Erwerbszeiten in der DDR berechnet. Hierfür musste die Solidargemeinschaft im Westen aufkommen, was bei einer weiteren massenhaften Übersiedlung zu einer großen finanziellen Belastung geführt hätte. Daher besaß die Schaffung eines Sozial- und auch insbesondere Rentensystems, welches der Sogwirkung des Westens eine Steigerung des Lebensstandards in den Neuen Bundesländern eines wiedervereinigten Deutschlands entgegensetzte, eine hohe Priorität.
Die Problematik auf dem Gebiet der Rentenversicherung bestand vor allem in der Frage, wie das auf dem Prinzip der Mindestsicherung fußende System der DDR in das leistungsorientierte System der BRD umgewandelt werden sollte. Eine weitere Frage war die Behandlung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme.
Vor allem auch die Ausgestaltung der Währungsunion hatte einen großen Einfluss auf den Lebensstandard der Rentner in der DDR. Der gewählte Wechselkurs von 1:1 zur Umstellung von Löhnen, Gehältern, Renten und Sparguthaben führte zu einer Erhöhung des Lebensstandards für Rentner. Gleichzeitig muss der Wechselkurs aber auch problematisiert werden, da er die Betriebe der DDR in einem hohen Maße belastete.[10]
Die Aspekte der Sozialunion wurden in einem gemeinsamen Ausschuss unter Vorsitz der Arbeitsminister beider deutscher Staaten verhandelt. Die DDR stimmte zu, mit der Einführung des bundesdeutschen Rentensystems die Grundprinzipien der Orientierung der Leistungen an Einkommen und Beiträgen, sowie der Dynamisierung zu übernehmen. Dies wurde aufgrund verbreiteter Altersarmut durch die geringen Renten als Fortschritt akzeptiert. Die DDR trug darüber hinaus verschiedene Wünsche in die Verhandlungen herein. Die Regierung Modrow forderte dabei eine Beibehaltung der Mindestrenten, einen Ausgleich für den Wegfall der Subventionen auf Güter des Grundbedarfs, einen Erhalt der Sozialversicherungspflicht. Dabei trat sie für eine schrittweise statt sofortige Erhöhung der in der DDR sehr niedrigen Beitragssätze ein. Auch die stärkere Berücksichtigung von An- und Zurechnungszeiten sollte erhalten werden. Verhandelt wurde außerdem eine Anschubfinanzierung der Rentenversicherung aus der BRD in der Übergangsphase. Die DDR forderte weiterhin eine Pro-Kopf-Zulage auf die Renten und Löhne noch vor der Wiedervereinigung.[11]
Die BRD verlangte eine Herauslösung der Rentenversicherung aus dem staatlichen Budget der DDR und ihre Verwaltung durch die Sozialpartner im Sinne des Selbstverwaltungsprinzips.
Im Staatsvertrag wurde schließlich festgelegt, dass die Sozialversicherungspflicht in der DDR für eine Übergangsfrist beibehalten werden konnte. Allerdings musste die DDR Selbstständigen und Freiberuflern eine Befreiung ermöglichen. Die Bestandsrenten wurden statt einer schrittweisen Erhöhung mit sofortiger Wirkung auf 70% des Durchschnittsverdienstes festgesetzt, was eine erhebliche Verbesserung für die Rentner darstellte. Die bisherige Höhe der Renten wurde garantiert und eine Dynamisierung festgelegt. Nicht umgesetzt wurde die DDR-Forderung einer Pro-Kopf-Zulage. Die Beiträge wurden ohne Übergangsfrist stark erhöht. Es wurde festgelegt, dass die DDR durch eigene Gesetze soziale Härten ausgleichen konnte.[12]
Das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 regelte die Angleichung der Renten auf BRD-Niveau durch eine nachgeholte Dynamisierung, die zum 01.07.1991 gleichzeitig mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion in Kraft trat. Daneben wurde ein nicht dynamisierter Sozialzuschlag eingeführt. Bei einem Renteneintritt im Jahr 1970 und einer bisherigen Rente von 470 M wurde diese so im Zuge der Einführung der D-Mark in der DDR zunächst zum Kurs von 1:1 in 470 DM umgerechnet und gleichzeitig um 202 DM, also mehr als 40 %, erhöht. Die Rentensteigerungen waren vor allem für vor längerer Zeit in Rente Gegangene bedeutend, da es bisher für Bestandsrenten keinen Ausgleich für Inflation gegeben hatte.[13]
Die DDR schuf eigenständige Träger für die Zweige der Sozialversicherung, die aus dem Staatshaushalt gelöst wurde. Die Leitungsbefugnisse des FDGB und der Gewerkschaften entfielen, dafür wurden neue Selbstverwaltungsorgane geschaffen. Dafür wurde ab 1991 wie bisher in der BRD ein staatlicher Zuschuss von 18,8% in die Rentenversicherung gezahlt.[14]
Es wurde daneben entschieden, die Sonder- und Zusatzsysteme in die allgemeine Rentenversicherung zu integrieren, was oft zu erheblichen Zurückstufungen einzelner Beitragszahler führte.
Mit dem Einigungsvertrag wurde das bundesdeutsche Rentenrecht zum 01.01.1992 auf die Neuen Bundesländer übertragen. Die Zusatz- und Sondersysteme wurden geschlossen und in die Allgemeine Rentenversicherung überführt. Weitere Regelungen wurden im Detail im Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 ausgestaltet.[15]
Die weitere Entwicklung der Rentenversicherung nach der Wiedervereinigung
An dieser Stelle soll die weitere Entwicklung in den Jahren nach er Wiedervereinigung betrachtet werden, was auch ein erstes Fazit über die Auswirkungen der Übernahme des westdeutschen Rentensystems ermöglicht.
Zum 01.01.1992 wurde ein Finanzverbund zwischen den Rentenversicherungen in Ost und West geschaffen. Die Schaffung eines solchen war schon im Koalitionsvertrag 1990 beschlossen worden. Ebenso wie in der Arbeitslosenversicherung bedeutete dies, dass die Transferleistungen für den Ausgleich der Defizite der Sozialversicherungen im Osten nicht vom Steuerzahler sondern einseitig durch die Solidargemeinschaften der Versicherten getragen wurden. Diese wurde so mit der Rückzahlung der Betriebsmitteldarlehen, die die DDR zur Deckung des Defizits der Rentenversicherung gewährt hatte, belastet.[16]
Die Transferleistungen innerhalb der Rentenversicherung betrugen im Jahr 1992 4,5 Milliarden DM, im Jahr 1995 sogar 16 Milliarden. Trotz einer Beitragserhöhung von 17,5 auf 19,2 % gab es 1994 ein Defizit von 2 Milliarden DM. Im Zeitraum zwischen 1991 und 1995 fanden 23 % des gesamten Finanztransfers von West nach Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung statt. Akteure wie der DGB kritisierten dies als „Gerechtigkeitslücke“, da allein die Solidargemeinschaften der Versicherten die Kosten trugen und forderten zum Ausgleich eine Sonderabgabe für Beamte und Selbstständige. Diese wurde mehrfach von den politischen Akteuren diskutiert, aber nie realisiert.[17]
Während die Solidargemeinschaft im Westen somit zunächst belastet wurde, profitierten die Rentner in den Neuen Bundesländern direkt vom neuen Rentensystem. Im Zeitraum von 1990 bis 1994 kam es zu einem Anstieg der ostdeutschen Renten auf mehr als das Zweieinhalbfache. 1994 erreichten diese 75 % der Eckrente im Westen.[18] Während im Jahr 1990 46,3% der über 60-Jährigen ein Einkommen von weniger als 75 % des Durchschnitts besaßen, verringerte sich die Zahl bis 1994 auf 11,9 %. 1990 lagen 25,3 % der über 60-Jährigen über dem Durchschnittseinkommen, 1994 bereits 54,4 %. Somit kam es zu einem deutlichen sozialen Aufstieg dieser Personengruppen.[19]
Allerdings erhielt im Westen ein großer Teil der Rentner ein zusätzliches Einkommen aus Betriebspensionen oder privaten Lebensversicherungen oder besaß Wohneigentum. Daher lagen die Nettoeinnahmen von Haushalten mit einer Bezugsperson über 65 Jahre im Osten immer noch unter denen im Westen. Während die durchschnittliche Rente im Jahr 2002 im Osten höher als im Westen lag, lag das gesamte durchschnittliche Alterseinkommen im Westen deutlich höher.
Als problematisch erwies sich besonders die Integration der Sonder- und Zusatzsysteme in die allgemeine Rentenversicherung. Durch die niedrige Beitragsbemessungsgrenze ergaben sich für Bezieher dieser Versorgungen in vielen Fällen Renten unterhalb des Sozialhilfeniveaus.[20]
Die Übernahme des westdeutschen Rentensystems war weiterhin mit der Annahme verbunden, dass sich nach der Wiedervereinigung der Lebensstandard in Ost und West angleichen würde. Mit der Steigerung der Löhne im Osten würden auch die Renten dort das westdeutsche Niveau erreichen. Dies war allerdings bisher nicht der Fall, so dass die Renten in West und Ost durch das weiterhin bestehende Verdienstgefälle zwischen Ost und West immer noch auseinandergehen. Durch das Fortbestehen unterschiedlicher Rentenwerte für Alte und Neue Bundesländer wird dies zudem nur in ungenügendem Maße ausgeglichen.[21]
Fazit
Im Wesentlichen wurden auf dem Gebiet der Rentenversicherung westdeutsche Normen auf die Neuen Bundesländer übertragen. Die Übernahme der Institutionen sieht der kürzlich verstorbene Sozialhistoriker Gerhard A. Ritter als „kleinsten gemeinsamen Nenner“[22] in den Verhandlungen. Die Dynamik des Einigungsprozesses verbunden mit der günstigen internationalen Konstellation für eine Einigung führte zur Favorisierung einer schnellen Einigung gegenüber der Verzögerung, die eine gesamtdeutsche Reform des Rentensystems gebracht hätte. Daneben wurde ein Nebeneinander verschiedener Normen und Institutionen in den Alten und Neuen Bundesländern als mögliches Investitionshemmnis gesehen.
Somit wurden weitere rentenpolitische Fragen, die bereits in der sozialpolitischen Diskussion um 1990 eine große Rolle spielten, wie etwa der Umgang mit den Folgen des demographischen Wandels, eine größere Rolle der Eigenvorsorge und die Schaffung zusätzlicher privater Altersversorgungssysteme ausgeklammert, sodass sie erst bei späteren Rentenreformen in den Fokus traten.
Die Wiedervereinigung wirft auch ein Licht auf die Bedeutung sozialpolitischer Detailfragen. Wie Ritter betont, hat erst das Umlageverfahren in der BRD die Übernahme der DDR-Rentner in die gesamtdeutsche Rentenversicherung ermöglicht, da so mit der Aufnahme neuer Leistungsempfänger auch die Aufnahme neuer Beitragszahler verbunden war. Bei einem kapitalgedeckten Verfahren wäre aufgrund des fehlenden Kapitalstocks eine solche Aufnahme unmöglich gewesen; die Renten für die DDR-Bürger hätten aus dem Staatshaushalt gezahlt werden müssen.[23]
Ritter sieht die Übertragung der westdeutschen Sozialstandards auf die Neuen Bundesländer als eine organisatorische „Meisterleistung“ der Verwaltung und der beteiligten politischen Akteure. So wurden die politischen und sozialen Kosten der Einheit gesenkt, was allerdings teils mit hohen wirtschaftlichen Kosten verbunden war. [24]
Insgesamt lassen sich die Rentner in den Neuen Bundesländern als starke Profiteure der Einheit sehen, da der Umstieg vom Mindestsicherungsprinzip der DDR auf das leistungsorientierte Prinzip der BRD mit der damit verbundenen Neuberechnung der Renten in den meisten Fällen eine direkte Erhöhung des Lebensstandards bedeutete. Gleichzeitig ist aber aufgrund des weiterhin bestehenden unterschiedlichen Lohnniveaus die vollständige Angleichung an das westdeutsche Rentenniveau ausgeblieben, während die wirtschaftliche Dimension der Wiedervereinigung durch die folgende hohe Arbeitslosigkeit und die Insolvenz vieler DDR-Betriebe auf anderen Gebieten große sozialpolitische Problematiken nach sich zog.
Jaakko Kacsóh studiert seit dem Herbst 2016 Geschichte im Master an der Humbolt-Universität. Davor erlangte er seinen Bachelorabschluss in Neuerer und Neuester Geschichte und Deutscher Literatur an der Universität Freiburg. Bisher beschäftigte er sich schwerpunktmäßig mit der Geschichte des Kalten Krieges und Osteuropäischer Geschichte.
Literatur:
Fichte, Damian: Zur Problematik des unterschiedlichen Rentenrechts in Ost- und Westdeutschland. In: Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 128 (2011), S. 23-28.
Merten, Detlef: Rentenversicherung und deutsche Wiedervereinigung. In: Geschichte und Gegenwart der Rentenversicherung in Deutschland, hrsg. v. Stefan Fisch und Ulrike Haerendel, Berlin 2000, S. 317-332.
Mientus, Franziska: Zur Quantifizierung wiedervereinigungsinduzierter Kosten und Transfers in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Mannheim 2006.
Ritter, Gerhard A: Der Preis der deutsche Einheit. Die Wiedervereinigung und die Krise des deutschen Sozialstaats. München 2006.
Ritter, Gerhard A. : Sozialpolitik in der deutschen Wiedervereinigung. In: ZSR 55 (2009), S. 57-70.
Sesselmeier, Werner: 20 Jahre geteiltes Rentenrecht in Ost- und Westdeutschland: Wie geht es weiter? In: Sozialer Fortschritt 7 (2013), S. 181-182
Steffen, Johannes: Angleichung der Ost-Renten. Modelle für eine Vereinheitlichung des Rentenrechts in Deutschland. In: Sozialer Fortschritt 7 (2013), S. 195-203.
Steiner, Viktor: Der ökonomische Angleichungsprozess in Ostdeutschland: Stand und Perspektiven für die Alterssicherung. In: Sozialer Fortschritt 7 (2013), S. 182-188.
[1] Vgl Ritter 2009, S. 57f..
[2] Merten, S. 318., Ritter, S. 168f..
[3] Ritter 2009, S. 62.
[4] Ritter 2006, S. 169.
[5] Mientus, S. 14f..
[6] Merten, S. 326, Ritter 2009, S. 62.
[7] Merten, S. 318.
[8] Mientus, S. 15f..
[9] Merten, S. 321, S. 323.
[10] Zur Währungsunion Vgl. Merten, S. 321, Ritter 2009, S. 59.
[11] Ritter 2009, S. 62.
[12] Ritter 2009, S. 62f..
[13] Ritter 2006, S. 233, Ritter 2009, S. 63.
[14] Ritter 2009, S. 62.
[15] Ritter 2009, S. 63.
[16] Vgl. Ritter 2006, S. 67.
[17] Vgl. Ritter 2006, S. 360f..
[18] Der Begriff Eckrente bezeichnet die Altersrente eines Arbeitsnehmers, der in 45 Versicherungsjahren einen durchschnittlichen Verdienst erzielt hat.
[19] Vg. Ritter 2006, S. 135f., Ritter 2009, S. 64.
[20] Merten, S. 327f..
[21] Fichte, S. 23, Sesselmeier, S. 181. Vgl. zu den unterschiedlichen Lohnniveaus in Ost und West auch Steffen und Steiner.
[22] Ritter 2006, S. 293.
[23] Ritter 2009, S. 63.
[24] Ritter 2006, S. 351.
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Jaakko Kacsóh (27. Februar 2017). Die sozialpolitische Gestaltung der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Rentenversicherung. Geschichte als Film. Abgerufen am 12. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/owu9